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Heu nicht leichtfertig lagern

Hinweise für eine qualitäts- und brandschutzgerechte Lagerung

Auch Pressballenstapel können sich selbst entzünden. Dr. Arno Schrader, Ingenieurbüro für landwirtschaftlichen Brandschutz Paulinenaue, und Dr. Manfred Fechner, Lehr‑ und Versuchsanstalt für Grünland und Futterwirtschaft Paulinenaue, informieren über die ordnungsgemäße Lagerung von Halmgut. (...)

Nur durch eine ordnungsgemäße Kontrolle der Heustapel ist eine sichere Lagerung möglich. Nachfolgend werden Hinweise für eine qualitäts- und brandschutzgerechte Lagerung des Heues gegeben: 

1. Das Heu darf erst gepresst beziehungsweise eingefahren werden, wenn es absolut lagerfähig ist, das heißt, die Feuchte des Gutes soll nicht mehr als 16 Prozent betragen. Die Halme/Stengel der Gräser und Kräuter müssen sich brechen lassen und die Blätter müssen leicht zerbröseln; dickere Halme dürfen im Innern keine frische, grüne Substanz mehr enthalten.

2. Die Pressballenstapel sind so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels mit einer Heumesssonde erreicht werden kann. Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, wenn die einzelnen Stapel nicht höher und nicht breiter als 4 m sind. In der Länge der Stapel gibt es keine Begrenzung. Die zwischen den Stapeln liegenden Gassen dienen der Kontrolle. Außerdem kann bei leichten Erhitzungen die Wärme besser abgeführt werden. Auf ein korrektes Aufstapeln der Ballen sollte größter Wert gelegt werden. Allzu oft ist es durch abstürzende Ballen schon zu Unfällen gekommen.

3. Vom Tage der Einlagerung an ist mindestens drei Monate lang die Temperatur der Heustapel zu kontrollieren. Die Messhäufigkeit geht aus der Tabelle hervor. Wenn bei den täglichen beziehungsweise wöchentlichen Kontrollen Temperaturen über 40 bis 50°C festgestellt werden, so sind im Bereich dieser Messstelle gezielte Messungen vorzunehmen und alle 12 Stunden zu wiederholen. Bei Temperaturen über 50 bis 6C sind im Bereich der Messstelle gezielte Temperaturmessungen zum Einkreisen des Erhitzungsherdes durchzuführen und alle sechs Stunden zu wiederholen.

Steigt an einer Stelle des Heustapels die Temperatur über 60°C und/oder wird spezifischer Brand- oder Röstgeruch wahrgenommen, dann ist die Feuerwehr zu Rate zu ziehen beziehungsweise zu alarmieren. Stark erhitzte Partien oder Ballen sind nur im Beisein der löschbereiten Feuerwehr freizulegen und aus der Scheune zu bringen.

4. Für eine sichere und rationelle Temperaturkontrolle sind nach Möglichkeit elektronische Heumesssonden zu verwenden, deren Preise. derzeit zwischen 150 und 350 Euro liegen. Viele Feuerversicherungen bezuschussen den Kauf solcher Messsonden.

5. Alle Temperaturmesswerte sind mit der Angabe des Datums, der Messstelle und der Messtiefe in ein Nachweisheft einzutragen. Es ist vorteilhaft, von, jedem Heustapel eine Skizze anzufertigen. Das Nachweisheft beziehungsweise der Heumesskalender dient in erster Linie dazu, dass bei einem eventuellen Brand gegenüber der Untersuchungsbehörde und der Feuerversicherung der Nachweis der Temperaturkontrolle erbracht werden kann. Das Nachweisheft darf nicht im Heubergeraum aufbewahrt werden.

6. In Deutschland hat jedes Bundesland ein eigenes Brandschutzgesetz. So ist beispielsweise in Bayern und Schleswig‑Holstein die Temperaturmessung im Heu ausdrücklich vorgeschrieben. Hier kann die Unterlassung der Temperaturkontrolle bei nachgewiesener Selbstentzündung strafrechtlich als fahrlässige Brandstiftung verfolgt werden.


In den Brandschutzgesetzen anderer Bundesländer sind die Vorschriften allgemein gehalten. Jeder Landwirt ist jedoch in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhüten. Nach dem Strafgesetzbuch kann gemäß § 310a "Herbeiführen einer Brandgefahr" die fahrlässige Verursachung eines Brandes bestraft werden. Bedeutsam sind in der Praxis der Rechtsprechung aber auch die zivilrechtlichen Folgen. Hier kann bei nachgewiesener Selbstentzündung und Unterlassung der Temperaturkontrolle die Entschädigung aus der Feuerversicherung ganz oder teilweise versagt werden.
 

Zeitraum nach Einlagerung

Messungen an versch. Stellen des Stapels
1. Woche täglich
2. Woche täglich
3. Woche jeden zweiten Tag
4. Woche zweimal pro Woche
5. Woche zweimal pro Woche
ab 6. Woche
bis Ende Kontrollzeit  
einmal pro Woche

aus Bauernzeitung 23/1997

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